Ralf Rogowski
Aufbruch in das Weltrecht
Thesen zu Recht und Politik in Luhmanns Weltgesellschaft

Einleitung

Beim Thema Aufbruch in den rechtsfreien Raum dürfte zumindest derzeitig im nichtjuristischen Diskurs die Problematik der Behandung terroristischer Gefangener spontan zur Sprache kommen. Be­kanntermaßen hält die US-Regierung seit Oktober 2001 in Guantánamo Bay, einer US-Marinebasis auf Kuba, im Rahmen ihres war on terrorism ungefähr 700 sogenannte illegal combatants unter Umgehung des internationalen Kriegsrechts gefangen. Juristisch gesehen ist dies wohl kein gutes Beispiel, weil es hier gar nicht um einen rechtsfreien Raum geht. Vielmehr dreht sich die Diskussion darum, welches Recht angewendet werden soll: internationales Recht oder US-amerikanisches Militärrecht (siehe dazu Wesel 2004). Also keine Schaffung eines rechtsfreien Raums, sondern lediglich eine rechtliche Unsicherheit.

Im folgenden werde ich versuchen, das Thema des Aufbruchs in den rechtsfreien Raum als eine rechtssoziologische Fragestellung zu behandeln. Die Rede vom ›Aufbruch‹ gibt Anlass zu grundsätzlichen Spekulationen über zukünftige Entwicklungen, sinnvollerweise allerdings wohl auf der Basis einer Analyse gegenwärtiger Trends. Der Untertitel dieses Schwerpunktheftes Normvirulenz als kulturelle Resource deutet auf eine Ambivalenz in der Bewertung des gegenwärtigen Zustandes. In ihm scheinen sowohl Gefahren (Virulenz) zu lauern als auch Chancen (Resource) angelegt zu sein.

Mein Beitrag nähert sich dieser Ambivalenz mit Hilfe Luhmannscher Gedanken zu Recht und Politik. Ich übersetze das Thema des Aufbruchs in den rechtsfreien Raum in die Fragestellung der zukünf­tigen Rechtsentwicklung in der sich herausbildenden Weltgesellschaft. Dabei stehen die Fragen nach der Qualität des Rechts und der Funktion von Politik der Weltgesellschaft, also ob wir so etwas wie das Entstehen von Weltrecht und Weltpolitik entdecken können, im Mittelpunkt. Das Thema der Normvirulenz übersetze ich in die Frage nach der konkreten Entwicklung des Weltrechts. Insbesondere soll gefragt werden, ob in der sich abzeichnenden Rechtsentwicklung von einer immer weiter schreitenden Verrechtlichung auszugehen ist und was das eigentlich meinen könnte in Bezug auf Weltrecht.

Vorweg möchte ich allerdings klarstellen, dass ich mit der These des Rechts oder der Politik als kultureller Resource nicht viel anfangen kann. Dies gilt insbesondere für die Analyse des Rechts und der Politik auf der Ebene der Weltgesellschaft. Ich gehe mit Rudolf Stichweh (2000, S. 19) davon aus, dass der Begriff einer Kultur der Weltgesellschaft analytisch nicht sinnvoll ist, und Recht und Politik daher nicht als Teil einer Kultur sondern als eigenständige Sozialsysteme zu analysieren sind.

Ich werde im folgenden meine Überlegungen zum Recht der Weltgesellschaft anhand von zehn kurzen Thesen zu Recht und Politik in Niklas Luhmanns Weltgesellschaft entwickeln.

These 1: Luhmanns Analysen zu Recht und Politik können in drei Stadien unterteilt werden.

Niklas Luhmanns soziologische Systemtheorie analysiert bekanntermaßen Recht und Politik als soziale Systeme, die in der modernen Gesellschaft spezifische Funktionen erfüllen und Leistungen füreinander und für andere Funktionssysteme erbringen. Luhmann hat unterschiedliche Aspekte des Rechts und der Politik in seinem Frühwerk, seinen mittleren und seinen späten Schriften analysiert. Ich schlage vor, entsprechend drei Stadien in Luhmanns Analysen zu Recht und Politik zu unterscheiden, ohne allerdings behaupten zu wollen, dass sich seine stadienspezifischen Rechts- und Politikkonzepte widersprechen; sie ergänzen sich eher.

Die Mehrheit von Luhmanns frühen Studien der sechziger und siebziger Jahre widmen sich Themen des Rechts und der Verwaltung, in denen er auf seine Erfahrungen als ausgebildeter Jurist und Verwaltungsbeamter zurückgreifen kann. Theoretisch kulminierten diese Analysen in der zweibändigen Rechtssoziologie, die 1972 erschien. Hier geht es um nicht weniger als eine Neudefinition des Rechts. Nicht Verhaltenssteuerung sondern Stabilisierung von Erwartungen sind der Ausgangspunkt für die Funktionsbestimmung des Rechts. Die Autonomie des Funktionsbereichs Recht beruht auf einem raffinierten Zusammenspiel von kognitiven und normativen Erwartungen bei der Enttäuschungsabwicklung. Es handelt sich um einen fulminanten Versuch, kybernetische und evolutionstheoretische Konzepte für die Analyse der Rechtsentwicklung und die Struktur des Rechts in der modernen Gesellschaft in Ansatz zu bringen. Thematisch wird im Sinne klassischer Rechtssoziologie von Weber, Durkheim und Ehrlich nach der Positivierung des Rechts gefragt, es geht aber nicht mehr nur um die Rechtfertigungs- oder Legitimationsproblematik, die für die rechtstheoretische Diskussion um den Rechtspositivismus im Zentrum steht. Es geht vielmehr um die Beschreibung der Mechanismen, mit denen das Recht seine eigene Entwicklung kontrolliert, also um Normen, Institutionen und Rechtsdogmatik zur Aufrechterhaltung normativer Erwartungen, beziehungsweise um die rechtlichen Instrumente der Rechtsänderung. Was Luhmann in den Vordergrund seiner rechtssoziologischen Analyse des positivierten Rechts stellt, ist, dass Recht eine kognitive Erwartungshaltung einnehmen kann und dass Recht grundsätzlich änderbar ist. Normative Strukturen haben also keinen Ewigkeitswert sondern können neuen Erwartungen angepasst werden, zwar in der Regel nicht auf der Stelle und auch nur mit rechtlichen Mitteln, d. h. in Verfahren. Aber der Grundcharakter des positivierten Rechts ist, dass es kontingent ist und zukunftsoffen.

Dieses Anliegen wird in der zweiten Phase, die, soweit es um Studien zum Recht geht, mit dem Erscheinen von Recht der Gesellschaft 1993 ihren Höhepunkt hat, und in Bezug auf das politische System in der posthumen Politik der Gesellschaft (Luhmann 2000a), radikalisiert. Recht und Politik werden jetzt nicht nur als autonom sondern als autopoietisch bestimmt. Recht und Politik sind operational geschlossene Funktionssysteme, die sich selbst reproduzieren. Der neue Ansatzpunkt ist, Sozialsysteme als Kommunikationssysteme zu definieren. Es sind spezifische politische oder rechtliche Kommunikationen und nicht politische oder Rechtshandlungen bzw. Institutionen, die die Selbstreproduktion ermöglichen. Was besonders ausgebaut ist in den gesellschaftstheoretischen Studien zu Recht und Politik sind die Kapitel zu strukturellen Kopplungen. Ich komme darauf in der zweiten These zurück.

Die dritte Phase stellt das Konzept der einen Gesellschaft, die Weltgesellschaft genannt wird, in den Mittelpunkt der Analyse. Die Gesellschaft der Gesellschaft, 1997 ein Jahr vor Luhmanns Tod erschienen, ist sicher das wichtigste Werk dieser Phase. Ich sehe in dem Spätwerk auch eine gewisse Neuakzentuierung rechtlicher und politischer Probleme (siehe auch Rogowski 2000). Recht und Politik werden konsequent aus der Perspektive der funktional differenzierten Gesellschaft diskutiert, die für Luhmann eine Weltgesellschaft mit eigenen globalen Strukturen und Problemen ist. Nicht nur Wirtschaft, Wissenschaft und Technologie, sondern auch Recht und Politik entwickeln sich heutzutage notwendig mit Bezug auf die Weltgesellschaft.

These 2: Die moderne, funktional differenzierte Gesellschaft ist eine Weltgesellschaft.

Das im Spätwerk dominante Weltgesellschaftsmodell wurde von Luhmann schon früh entwickelt. In seinem Aufsatz Die Weltgesellschaft, der 1971 im Archiv für Rechts- und Sozialphilosphie veröffentlicht wurde, wird das Entstehen der Weltgesellschaft als notwendige Folge der funktionalen Differenzierung beschrieben. Die mit hoher Eigenständigkeit ausgestatteten Funktionssysteme »sprengen die für sie gemeinsam geltenden territorialen Gesellschaftsgrenzen«. Am weitesten entwickelt sind in dieser Hinsicht Wirtschaft, Technik und Wissenschaft. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass sie »universelle Intersubjektivität als eigenes Strukturprinzip und Leistungskriterium angenommen hat«. Demgegenüber sind Recht und Politik mit ihrer Orientierung an Territorialgrenzen rückständig. Luhmann ist ausgesprochen optimistisch, was die Ausbildung der Weltgesellschaft angeht. Das »Phänomen eines faktisch vereinheitlichenden Welthorizonts« ist in »irreversibler Konsolidierung begriffen« (Luhmann 1975/1971, S. 53-54).

Ein wichtiger Grund für die Globalisierung der Funktionssysteme liegt in der Tatsache, dass sie kommunikativ geschlossen sind, d. h. sie bestehen auf der operationalen Ebene aus selbstreproduzierenden Kommunikationen. Diese Kommunikationen haben die Eigenschaft, dass sie kaum durch territoriale Grenzziehungen beeinflusst werden können. Aus diesem Grund ist es tendenziell unmöglich für Funktionssysteme, sich von Weltprozessen abzukoppeln. Alle Funktionssysteme sind einem Globalisierungsdruck ausgesetzt, der aus weltweiten Kommunikationen herrührt.

Luhmanns Gesellschaftstheorie steht in auffälligem Gegensatz zu Globalisierungsdebatten, in denen nicht nur begriffliche Unschärfen, sondern auch eine Ratlosigkeit in Bezug auf den Kontext, in dem Globalisierung stattfindet, zu beobachten ist. Luhmanns Konzept der Weltgesellschaft geht in einem wesentlichen Punkt über Theorien der Globalisierung hinaus. Es schreibt der Weltgesellschaft selbst emergente Eigenschaften zu und verlangt von der Soziologie, Globalisierung zu kontextualisieren. In diesem Zusammenhang scheint es mir sinnvoll zwischen Internationalisierung, Globalisierung und Weltgesellschaft zu unterscheiden. Internationalisierung ist die Intensivierung von Prozessen zwischen Nationen bzw. Staaten im Sinne von Stärkung bestehender internationaler Organisationen und Abkommen. Globalisierung versucht die neue Qualität zu beschreiben und die Dynamik zu erfassen, die mit der Veränderung räumlicher und zeitlicher Distanzen aufgrund neuer Kommunikationstechnologien eintreten. Das Konzept der Weltgesellschaft schließlich beschreibt den Kontext, in dem diese Globalisierungsprozesse stattfinden.

Für Luhmann nimmt die Bedeutung des Rechts und der Politik als »Risikoträger der gesellschaftlichen Evolution« in der Weltgesellschaft ab. Das heißt aber nicht, dass ein Ableben oder ein Absterben des Rechts zu erwarten ist, ein Wandel der Rechtsform allerdings schon. Luhmann betont, dass die zunehmende Bedeutung von Wirtschaft, Wissenschaft und Technik in der Weltgesellschaft auf einen wachsenden Bedarf an kognitiven Erwartungsstilen in der zukunftsorientierten Weltgesellschaft zurückgeht (Luhmann 1972, S. 340f.). Trotz Rudolf Stichwehs Bedenken (Stichweh 2002, S. 287) halte ich diese frühe These Luhmanns weiterhin für gültig. In der Weltgesellschaft nehmen sowohl die Bedeutung (allerdings nicht notwendig der Umfang) von Recht wie Politik für die Gesamtgesellschaft ab. Gleichzeitig wird ein stärkerer Einbau kognitiver Mechanismen in die an sich normative Struktur des Rechts erforderlich.

These 3: In den Funktionssystemen der Weltgesellschaft bilden sich spezifische Strukturen von Weltpolitik, Weltreligion bzw. Weltrecht heraus.

Die Weltgesellschaft ist selbst Ursache von mannigfaltigen regionalen, wirtschaftlichen, kulturellen, klimatischen und ökologischen Unterschieden, die neue Bedingungen für die einzelnen Funktionssysteme schaffen. Insbesondere das Rechtssystem ist in der Weltgesellschaft mit spezifisch neuen Herausforderungen konfrontiert. Seine Leistungen für andere Sozialsysteme wandeln sich, vorrangig aufgrund eines neuen Verhältnisses zum politischen System, das auf Weltebene nicht mehr durch einen Staat organisiert wird. Globalisierung verändert die Rolle der nationalen politischen und Rechtssysteme grundsätzlich. Sie werden in der Weltgesellschaft gleichzeitig geschwächt und gestärkt. Die Bedingungen der »neuen internationalen Ordnung« erfordern, dass ein Mindestmaß von gleicher Staatlichkeit in einer Weltgesellschaft garantiert sein muss. »Es gibt keine Gebiete, die an Politik teilnehmen (und es gibt auch keine Gebiete, die das vermeiden können), ohne dass sie die Form von ›souveränen‹ Staaten annehmen. Dass darin heute keine Stabilitätsgarantie mehr steckt, wird mehr und mehr zum Hauptproblem der (wie man optimistisch sagt) neuen internationalen Ordnung. Ein Staat muss jedoch mehr sein als eine bloße Adresse in internationaler Kommunikation. Politische Effektivität und interne Durchsetzungsfähigkeit sind unerlässliche Bedingungen. So ist es nicht ausgeschlossen, dass das weltpolitische System sich mehr und mehr genötigt sehen wird, als Garant von Staatlichkeit aufzutreten, ohne sich damit in regionale Politik einzumischen. Dafür geeignete Interventionsformen müssen aber erst noch entwickelt werden.« (Luhmann 2000a, 225f.) Staaten erhalten ihre Anerkennung als vollwertige Mitglieder von der internationalen Gemeinschaft, wenn sie internationalrechtlichen Kriterien der Staatlichkeit genügen. Es ist diese äußere Anerkennung, die den Kern der Staatssouveränität in der Weltgesellschaft ausmacht.

Mittlerweile gibt es eine rege Diskussion, wie das Gesellschaftssystem auf Weltebene zu verstehen ist. Helmut Willke hat den Vorschlag gemacht, von lateralen Weltsystemen anstelle von Weltgesellschaft zu sprechen. Er ist der Ansicht, dass die Evolution der Weltgesellschaft noch nicht den Punkt erreicht hat, an dem eine Restabilisierung der Globalisierung stattgefunden hat, die es der Weltgesellschaft erlaubt, sich selbst zu steuern. Bisher habe lediglich eine Herauslösung einzelner Funktionssysteme stattgefunden. Willkes Vorschlag stellt die rechtliche und politische Stabilisierung und die Steuerung in den Mittelpunkt der Weltsystemanalyse. Das ist schon allein deswegen problematisch, weil die Analyse zu sehr am Modell der nationalstaatlich verfassten Gesellschaft ausgerichtet ist, in der Recht und Politik die Entwicklung der Gesamtgesellschaft dominieren (Willke 2001, insbesondere S. 131-144).

Wird konsequent von einer Analyse der Kommunikationsprozesse in den jeweiligen Funktionssystemen ausgegangen, ist wohl unbestreitbar, dass sich Strukturen von Weltrecht, Weltpolitik und Weltreligion bilden. Rudolf Stichweh (2002, insb. S. 289f.) hat darauf hingewiesen, dass Luhmann selbst sein Programm, alle Funktionssysteme, inklusive Recht und Politik, konsequent aus der Weltgesellschaftsperspektive zu analysieren, nicht eingehalten hat. Das gilt auch für das opus magnum die Gesellschaft der Gesellschaft. Aus der Tatsache, dass Luhmann keine Analyse global tätiger Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen sowie spezieller Rechtsbildungsprozesse jenseits des internationalen Rechts im Rahmen seiner politischen Soziologie und Rechtssoziologie vorgelegt hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass er die Konzepte Weltpolitik und Weltrecht ablehnte. Luhmann hat wiederholt betont, dass der Weltgesellschaft emergente Eigenschaften zukommen, und das gilt auch für die Funktionssysteme Politik und Recht (siehe auch Albert 2002).

These 4: Die spezielle strukturelle Kopplung von Recht und Politik lässt sich nicht auf die Weltgesellschaft übertragen.

Recht und Politik sind diejenigen Funktionssysteme, die sich am schwersten tun, ihren Weltgesellschaftsbezug in den Mittelpunkt ihres Selbstverständnisses zu stellen. Territoriale Grenzen und nationale und regionale Identitäten spielen eine größere Rolle als in anderen Funktionssystemen. Darüberhinaus verstärken sich Recht und Politik gegenseitig in ihrem nationalen und regionalen Selbstverständnis.

Die Konsequenz der autopoietischen Konzeption der modernen Gesellschaft ist, dass jedes Funktionssystem sich nur selbst reproduzieren kann. Dies schließt natürlich nicht aus, dass sich Beziehungen zwischen Funktionssystemen bilden. Diese haben aber unterschiedliche Bedeutung für die involvierten Systeme.

Luhmann analysiert intersystemische Beziehungen bekanntermaßen als strukturelle Kopplungen. Mit dem Konzept der strukturellen Kopplung sind dreierlei Aspekte angesprochen. Zum einen geht dieses Konzept davon aus, dass es sich bei den gekoppelten Systemen um selbständige Systeme handelt, die letztlich von ihren eigenen Reproduktionserfordernissen bestimmt sind. Es geht also nicht um relative Autonomie sondern um operational getrennte Systeme. Autopoiesis ist eine radikalisierte, ultimative Steigerungsstufe von Autonomie. Andererseits geht es bei der strukturellen Kopplung um gegenseitige Beeinflussung der gekoppelten Systeme. Mit Hilfe spezifischer Kopplungsmechanismen irritieren sich Systeme, indem sie unterschiedliche Operationen und Interpretationen des jeweilig anderen Sozialsystems wahrnehmen, die Anlass geben zu internen Strukturänderungen. Und es geht drittens um Evolutionsbedingungen. Über einen längeren Zeitraum kommt es aufgrund der strukturellen Kopplung zu ko-evolutionären Prozessen. Mit dem letzten Aspekt ist ein Zusammenhang angesprochen, der mit Hilfe der allgemeinen Evolutionstheorie und Kontingenzkonzepten analysiert wird. Für Luhmann ist der Zusammenhang von gesellschaftlichem und Rechts- bzw. politischem Wandel kein kausaler, und Luhmanns Theorie lehnt explizit eine deterministische Gesellschaftstheorie ab. Recht und Politik sind genuin autonome Bereiche, deren Erforschung nicht-lineares Denken erfordert. Luhmanns Differenzansatz, das systemrelative Weltbild der einzelnen Systeme und deren nur indirekte Beziehung untereinander zeigen eine Nähe zur post-modernen Weltsicht. Es finden sich in der Tat einige zustimmende Bemerkungen zu Derridas différance-Konzept im Luhmannschen Spätwerk, allerdings sind diese nicht zentral für die Theorie. Diese Nähe zu postmodernen Denkansätzen wird in letzter Zeit auch in den rechtstheoretischen Schriften von Teubner, Ladeur, Clam und einigen anderen zunehmend so gesehen (siehe nur Teubner 1999 und 2003).

Die Verfassung ist Luhmanns wichtigstes Beispiel für die strukturelle Kopplung von Rechts- und politischem System; Eigentum und Vertrag sind entsprechend die Kopplungsmechanismen zwischen Recht und Wirtschaft. Betont wird allerdings, dass Kopplung nie Kausalbeziehungen zwischen Kommunikationssystemen ermöglicht. Es sind Bereiche, in denen sich Systeme gegenseitig irritieren können, und zwar auf struktureller Ebene. Aber es ist die radikale Binnensicht der Systeme, die für Luhmann im Vordergrund steht. Es ist diese Selbstbezogenheit der Systeme, die Luhmann den Vorwurf von Habermas eingebracht hat, Systeme letztlich mit den Attributen auszustatten, die das Subjekt der idealistischen Philosophietradition auszeichnet (Habermas 1985, S. 426-445).

Luhmann ist ausgesprochen skeptisch, ob die spezielle strukturelle Kopplung von Recht und Politik auf die Weltgesellschaft übertragen werden kann. Schon im Weltgesellschaftsaufsatz heißt es explizit, noch bevor das Konzept der strukturellen Kopplung in seine Theorie eingebaut wurde: »Es könnte sein, daß diese eigentümliche Kombina­tion von Recht und Politik gerade in ihrer besonderen Leistungsfähigkeit eine Fehlspezialisierung der Menschheitsentwicklung war, die sich, vorläufig jedenfalls, nicht auf das System der Weltgesellschaft übertragen lässt.« (Luhmann 1975/1971, S. 57)

Ähnlich radikal endet das Recht der Gesellschaft, dessen letzter Satz lautet: »Es kann durchaus sein, daß die gegenwärtige Prominenz des Rechts und die Angewiesenheit der Gesellschaft selbst auf ein Funktionieren des Rechtscodes nichts weiter ist als eine europäische Anomalie, die sich in der Evolution einer Weltgesellschaft abschwächen wird.« (Luhmann 1993, S. 585f.)

These 5: Das Recht der Weltgesellschaft ist nicht internationales Recht oder ein Recht der Völker sondern Weltrecht.

Das Recht der Weltgesellschaft ist Weltrecht. Es geht über das traditionelle internationale Recht, das Recht »zwischen Nationen« bzw. zwischenstaatliches Recht ist, hinaus. Trotz der im deutschen Rechtssystem üblichen Bezeichnung als Völkerrecht geht es bei dem internationalen Recht im wesentlichen um das durch Verträge zwischen Staaten (und nicht Völkern) geschaffene Recht, also um das internationale öffentliche Recht. Staaten sind entsprechend der Definition des führenden Internationalrechtlers Antonio Cassese die primary subjects des internationalen Rechts (Cassese 2001, Chapter 3). Allerdings deutet seine Liste der sechs wichtigsten gegenwärtigen Problemfelder des internationalen Rechts, die die Rolle der Vereinten Nationen, die kollektive Sicherheit und das Gewaltverbot, die rechtlichen Schranken der Gewaltanwendung in bewaffneten Konflikten, den Menschenrechtsschutz, den Umweltschutz und die rechtlichen Versuche zur Verringerung des Nord-Süd Gegensatzes umfasst, auf Autonomisierungsprozesse im internationalen Recht (ebenda, Chapters 13 bis 18). Das internationale Recht gewinnt, so scheint es, trotz gelegentlicher Missachtung bzw. Umgehung (Stichwort zweiter Irakkrieg und seine Folgen), eine selbständige Statur durch Thematisierung und eigenständige Regelungsversuche genuiner Probleme der Weltgesellschaft, und entwickelt dabei eine eigene Dynamik jenseits der Kontrolle von Nationalstaaten.

Das Weltrecht ist sicherlich auch etwas anderes als das Recht der Völker, das John Rawls (1999) vorschwebt. In seiner Theorie geht es nicht um die Analyse des vorhandenen Rechts der Weltgesellschaft sondern um das explizit normative Programm einer »gerechten« internationalen Ordnung auf der Basis »gerechter« Institutionen und einer »gerechten« Sozialordnung, unter Einbeziehung der Notwendigkeit des »gerechten« Krieges gegen unliberal and indecent people. Es ist die Weiterentwicklung des Kantischen Programms einer utopischen Friedensordnung für die Weltgesellschaft als Völkergemeinschaft (Weltgesellschaft wird bei Rawls entsprechend auch in der im Englischen unüblichen Schreibweise als »world Society« bezeichnet. Ebenda, S. 6), allerdings mit der spezifischen Ausrichtung auf die für die heutige Weltgesellschaft kennzeichnende neue Gewaltproblematik, insbesondere die als notwendig angesehene militärische Intervention gegen sog. outlaw states. Ich komme auf die Gewaltproblematik in der neunten These zurück.

Beim Weltrecht geht es um die genuinen rechtlichen Strukturen der Weltgesellschaft. Die Analyse des Rechts der Weltgesellschaft ist von Luhmann nicht konsequent durchgeführt worden, aber sie ist in Ansätzen in seinen gesellschaftstheoretischen Studien erkennbar. Weltrecht ist für Luhmann ein »von regionalen Traditionen und regionalstaatlichen politischen Interessen unabhängiges Rechtsnormenge-rüst« (Luhmann 1993, S. 582), eine »Rechtsordnung ... ohne zentrale Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit« (ebenda, S. 574). Dies ist ein Beleg dafür, dass das internationale Recht und der Internationale Gerichtshof nicht das Zentrum des Luhmannschen Weltrechts ausmachen.

Hilfreich mag in diesem Zusammenhang ein kurzer Vergleich mit Aspekten der Luhmannschen Bestimmung von Weltreligion sein. Das Entstehen von Weltreligionen bezeichnet Luhmann als ein Beispiel der Vorwegnahme von Weltgesellschaft. Sie sind der »wichtigste Beitrag zur Ausdifferenzierung eines Religionssystems« (Luhmann 2000b, S. 275-7) in der Weltgesellschaft. Was zeichnet sie aus? Weltreligionen bieten ihre Glaubensinhalte allen Menschen an. Anders als beim japanischen Shintoismus oder der jüdischen Religion gibt es keine ethnische, völkische oder territoriale Einschränkung, Götter werden deregionalisiert. Es kommt jetzt allein auf den Glauben an, d. h. dass Weltreligionen auf ethnische, völkische oder territoriale Abstützung verzichten müssen und keine nichtreligiösen Rechtfertigungsmöglichkeiten mehr besitzen. Weltreligionen sind radikal individualistisch und müssen sich selbst begründen.

Ich schlage vor, Menschenrechte als einen Parallelfall einer Weltreligion im Rechtssystem zu betrachten. Menschenrechte gewähren Rechte für alle Menschen in der Welt. Sie sind individualistisch und inklusiv. Gert Verschraegen hat zurecht die Doppelbedeutung der Menschenrechte in der modernen Gesellschaft für den Schutz des Individuums und der funktionalen Differenzierung gegen Dedifferenzierung als Luhmanns spezifischen Beitrag zur Theorie der Menschenrechte hervorgehoben (Verschraegen 2002). Speziell in Bezug auf Menschenrechte in der Weltgesellschaft beklagt Luhmann zwar die Unklarheit der Geltungsgrundlagen und die fehlende Präzision entsprechender Texte. Ihre Begründung erfolgt nicht mehr auf naturrechtlicher oder sozialvertraglicher Grundlage, und auch die Versuche, Menschenrechte als positives Recht in Verfassungstexten in Geltung zu setzen, scheitern letztlich an der Paradoxie, warum überpositives Recht positiviert werden muss. Obwohl Menschenrechten damit eine klare Begründung fehlt, zählt Luhmann sie, genauer »die zunehmende Aufmerksamkeit für Menschenrechtsverletzungen«, dennoch zu »den wichtigsten Indikatoren eines weltgesellschaftlichen Rechtssystems« (Luhmann 1993, S. 574). Sie leisten einen kaum zu unterschätzenden Beitrag zur Ausdifferenzierung des Rechtssystems der Weltgesellschaft und zur Etablierung von Weltrecht.

These 6: Das Weltrecht ist plural.

Das Weltrecht ist ähnlich der Weltreligion plural. Wie im Religionssystem der Weltgesellschaft nicht eine Weltreligion sondern eine Reihe von Weltregionen zu finden sind (siehe Stichweh 2001: Weltreligion oder Weltreligionen?), die auf eine zwar nicht territoriale aber dennoch segmentäre Differenzierung dieses Funktionssystems deuten, gibt es auch im Rechtssystem der Weltgesellschaft kein Zentrum sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsordnungen. Gunther Teubner hat in überzeugender Weise die Theorie des Rechtspluralismus auf die Entwicklung des globalen Rechts angewandt (Teubner 1997), und damit eine dritte Welle rechtspluralistischer Studien in Gang gesetzt, nachdem die ursprünglich in Analysen kolonialrechtlicher Rechtssordnungen entwickelte Theorie des Rechtspluralismus recht erfolgreich auf das Recht ethnischer, kultureller und religiöser Gemeinschaften moderner Nationalstaaten angewandt worden war. Eine Kernthese Teubners lautet, dass das Weltrecht aus sozialen Peripherien und nicht aus politischen Zentren der Nationalstaaten oder internationaler Organisationen erwächst. Eine weitere, dass die Hauptquelle internationale Verträge und deren Interpretation durch Schiedsgerichte ist.

Die neue Qualität des globalen Rechts besteht in der Spiegelung der funktionalen Differenzierung der Weltgesellschaft und der sogenannten polyzentrischen Globalisierung in den Quellen des Weltrechts. Dies macht es zu polykontexturalem Recht. Es sind zu einem erheblichen Teil Selbstregulierungsprozesse in den Funktionssystemen, aus denen sich das Weltrecht speist. Die funktionssystemspezifischen Rechtsordnungen entfalten ihre eigene Komplexität, die wiederum Reduktionsbedarf erzeugt. Laut Teubner lassen sich mittlerweile in der Entwicklung des Weltrechts Selbstorganisationsprozesse feststellen, die er als gesellschaftliche Konstitutionalisierung bezeichnet. Dabei entstehen globale Zivilverfassungen als Produkte evolutionärer globaler Verrechtlichung (Teubner 2004).

Drei Beispiele für genuines Weltrecht können zur Illustration dieser Prozesse angeführt werden. Das wohl bekannteste Beispiel ist die Lex Mercatoria. Dieses auf mittelalterliche Praktiken zurückgehende in­ternationale Handelsrecht stellt mittlerweile eine etablierte Rechtsordnung dar (siehe Stein 1995, Kap. 7 III: Die Lex mercatoria als Rechtsordnung). Indizien dafür sind hohe Standards der Publizität und Transparenz, die Einhaltung völkerrechtlicher Grundwerte, durch Präzedenzfälle geregelte Rechtsgrundsätze der Entscheidungsfindung, sowie eine effiziente Schiedsgerichtspraxis, die ihre Entscheidungen in der Regel auch durchsetzen kann (ebenda, S. 241ff.).

Ein weiteres Beispiel ist die Lex Sportiva. Das internationale Sportrecht ist mittlerweile eine umfangreiche Rechtsmaterie, die die Entwicklungen in nationalen Sportrechtsbereichen maßgeblich beeinflusst. Ähnlich wie die Lex Mercatoria ist das internationale Sportrecht eine eigene Rechtsordnung mit hohen Standards und einer effizienten Schiedsgerichtsbarkeit, dem Court of Arbitration in Sports (CAS) in der Schweiz (Informationen zum internationalen Sportschiedsgericht findet sich auf dessen web page unter www.tas-cas.org). Ihm kommt eine entscheidende Funktion bei der Etablierung von Rechtsgrundsätzen im Sportrecht zu, allerdings mit einem ausgesprochenen Sinn für konfliktnahe Lösungen. Neben Schiedssprüchen wird insbesondere auch die Mediation als Konfliktlösungspraxis gefördert (siehe Blackshaw 2001).

Ein drittes Beispiel ist die Lex Digitalis oder das Recht des Internet. Hierbei handelt es sich um genuin transnationales Recht, das Gralf-Peter Calliess (2002, S. 188) folgendermaßen definiert: »a third-level autonomous legal system beyond municipal and public international law, created and developed by the law-making forces of an emerging global civil society, founded on general principles of law as well as societal usages, administered by private dispute resolution service providers, and codified (if at all) by private norm formulating agencies.« Sein Beispiel ist das relativ neue Konfliktlösungsverfahren von ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), das seit 1999 operiert und dieser Definition entspricht. Calliess weist darauf hin, dass die Tatsache der vollständigen Veröffentlichung der Entscheidungen des Konfliktlösungsverfahrens Selbstreferenz und die Entwicklung eines durch Präzedenzfälle gesteuerten Fallrechts gefördert hat. Teubner sieht hierin ein Beispiel für das Entstehen einer Zivilverfassung, indem die Selbstregulierung des Internets eine Digitalverfassung hervorbringt (Teubner 2004).

Zusammenfassend kann die Entwicklung des Weltrechts dahingehend charakterisiert werden, dass sie in der Tat durch plurale Rechtsordnungsmuster gekennzeichnet ist, die zu unterschiedlichen Zeiten graduelle Transformationsprozesse durchlaufen, in denen eine Konstitutionalisierung des selbstgeschaffenen Rechts in die Etablierung von Zivilverfassungen mündet.

These 7: Im Rahmen des Weltrechts entsteht ein Weltarbeitsrecht.

Das Weltarbeitsrecht ist eng gebunden an Entwicklungen des in­ternationalen Handelsrechts (siehe dazu Braithwaite, Drahos 2000 und Hepple 2004). Damit wandelt sich das Verhältnis von Arbeitsrecht und industriellen Beziehungen in der Weltgesellschaft. Der rechtliche Rahmen wird weniger durch Gesetze oder Tarifverträge bestimmt, sondern durch inkrementelle Prozesse. Hierzu gehören Freihandelszonen und Handelsabkommen, die soziale Klauseln oder andere arbeitsrechtlich relevante Bestimmungen enthalten. Bei der Etablierung von transnationalen Weltkonzernen durch Zu­sammenschluss nationaler Unternehmen findet ein Export von lokalen oder regional gängigen Unternehmensverfassungen, in denen Arbeitnehmervertreter entscheidende Mitbestimmungsrechte besitzen, statt.

Die neuen Kommunikationsbedingungen der Weltgesellschaft ermöglichen eine schnelle Verbreitung der Information über regionale Dispute. Die globale Kommunikation verleiht regionalen industriellen Disputen über gewerkschaftliche Anerkennung oder tarifliche Löhne, aber auch über spezifisch arbeitsrechtliche Probleme wie Kündigungsschutz oder die gesetzliche Verankerung des Mindestlohns eine internationale Bedeutung. Darüberhinaus gewinnt globale Kommunikation eine wachsende Bedeutung für Anlass und Verlauf von kollektiven industriellen Konflikten. Neue Kommunikationsmedien bieten Chancen für soziale Bewegungen einschließlich der Gewerkschaftsbewegung, Weltpolitik zu beeinflussen, d. h. Aufmerk­samkeit für ihre Anliegen in der Weltgesellschaft zu gewinnen. Globalisierung trägt insofern zur Stärkung industrieller Beziehungen bei.

Ohne Frage gibt es auch ›negative‹ oder rückläufige Entwicklungen, die durch Globalisierungsprozesse ausgelöst werden. Regionale industrielle Beziehungen haben keine so gute ›Adresse‹ für internationale Kommunikation wie die nationalen politischen Ordnungen in Gestalt der Nationalstaaten. Regulierung auf supranationaler oder internationaler Ebene kann zu social dumping führen, d. h., dass Minimalstandards zu Konvergenzpunkten sozialer Sicherung werden und damit zur Absenkung des Schutzniveaus in entwickelten Arbeitsrechtssystemen führen. Es gibt auch den berühmten Druck von ›außen‹, nationales Arbeitsrecht zu deregulieren. Es zeigt sich allerdings, dass sich bisher zumindest kein einheitliches Deregulierungsmuster abzeichnet, sondern vielmehr die autopoietische Natur der industriellen Beziehungen einem zu weitgehenden Deregulierungsdruck widersteht (Rogowski/Schmid 1997; Rogowski/Wilthagen 2004).

Für die Entwicklung des internationalen Arbeitsrechts ist weiterhin die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) von herausragender Bedeutung. Darüberhinaus spielt auch die Debatte um weltweite ökonomische und soziale Bürger- und Menschenrechte eine Rolle. In den letzten Jahren hat die IAO sich verstärkt bemüht, die Umsetzung ihrer sieben wichtigsten Konventionen zu Arbeitnehmerrechten zu verbessern. Sie empfiehlt allen Mitglieder, sich dazu zu verpflichten, diese Kernarbeitsstandards zu respektieren, indem bspw. international gehandelte Güter mit einem Gütesiegel versehen werden, dass sie unter menschlichen Bedingungen hergestellt wurden. Die Betonung der sozialen Kernstandards wird von einigen Kommentatoren als Rückzugspolitik kritisiert, die spezifische Arbeitsstandards in allgemeine Menschenrechte auflöst.

Ein wichtiges Mittel zur Ausgestaltung der ›sozialen Dimension der Globalisierung‹, die über die traditionelle Umsetzung in nationales Arbeitsrecht hinausgeht, sind codes of conduct. Bei ihnen geht es darum, dass sich Handelspartner der multinationalen Korporationen, insbesondere Zulieferer, verpflichten müssen, Mindestarbeitsstandards, die in den codes of conduct geregelt sind, zu beachten. Inhaltlich nehmen die codes of conduct auf Konventionen der IAO Bezug. Ihr Problem liegt in der fehlenden Sanktion bei Nichteinhaltung. Sie werden nur effektiv, wenn kontinuierlich eine begleitende Kontrolle durch kollektive Akteure ausgeübt wird. Hier öffnet sich ein reiches Betätigungsfeld für Gewerkschaften und soziale Bewegungen. Das gilt auch für die von der IAO geförderten Modelle der corporate social responsibility.

These 8: Die soziale Dimension der Europäischen Integration ist ein wichti-ger Motor des sich herausbildenden Weltarbeitsrechts.

Ein wichtiger Motor zur Ausgestaltung einer ›sozialen Dimension der Globalisierung‹ ist das Zusammenspiel von regionaler und globaler Regulierung. Hier ist insbesondere die Erfahrung mit der supranationalen europäischen Sozial- und Beschäftigungspolitik und deren Verhältnis zu kollektiven Interessengruppen von Bedeutung. In der Europäischen Union sind die kollektiven industriellen Akteure im Rahmen des sog. sozialen Dialogs nicht nur an der Umsetzung sondern auch aktiv an der Formulierung europäischer Sozialpolitik beteiligt. Die interne soziale Dimension der europäischen Integration hat fundamentale Wandlungen seit der Entstehung der Europäischen Gemeinschaften erfahren, die zu einer graduellen Ausweitung von Kompetenzen auf supranationaler Ebene geführt haben.

Ein wichtiger Wandel der europäischen Sozialpolitik war der von einer ergänzenden, in erster Linie ökonomisch, an der Verwirklichung des gemeinsamen Gütermarktes orientierten Politik hin zu einer Sozialpolitik, die eine eigenständige soziale Dimension des europäischen Integrationsprozesses ausgestaltet. Dies geschah mit aktiver Unterstützung des Europäischen Gerichtshofs, der in Grundsatzentscheidungen die Kompetenzen der Gemeinschaft ausweitete. Prominentes Beispiel ist die weite Interpretation des Grundsatzes ›gleicher Lohn für gleiche Arbeit‹ hin zu einem allgemeinen Verbot der Geschlechterdiskriminierung. Darüberhinaus wurden gesetzliche Kompetenzen graduell ausgeweitet. Erwähnt seien nur die Ausweitung des Unfallschutzes am Arbeitsplatz hin zu einem Arbeitsumweltrecht, die Regelung atypischer Beschäftigung und die europäischen Betriebsräte.

Diese interne soziale Dimension wird durch eine externe soziale Dimension ergänzt. Hiermit ist die Einbeziehung von Arbeitsstandards in das sog. Generalised System of Preferences (GSP) im Außenhandel mit Entwicklungsländern gemeint. Seit 1. Januar 1998 gibt es eine Minisozialklausel, die interessanterweise mit Anreizen, d. h mit Gewährung von Handelsvorteilen für die Einhaltung von Arbeitsstandards operiert. Die Sanktion liegt darin, dass Entwicklungsländer ihre Handelspräferenzen bei Verletzung von Arbeitsstandards verlieren. Die Vorteilsgewährung greift allerdings nicht bei den am wenigsten entwickelten Ländern, den sog. ACP Staaten (African, Caribbean, Pacific). Sie sind sowieso von jeglichen Zöllen ausgenommen. Das wohl wichtigste Sanktionsmittel der europäischen Minisozialklausel ist, dass die Verletzer-Staaten durch Einleitung eines Verfahrens öffentlich an den Pranger gestellt werden können.

Angesichts der geschilderten arbeitsrechtlichen Entwicklungen auf europäischer Ebene scheint der weitverbreitete Skeptizismus in Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der europäischen Sozialpolitik und des Weltarbeitsrechts kaum gerechtfertigt. Dies gilt um so mehr, wenn das Zusammenspiel von europäischen und globalen Arbeitsnormen beachtet wird.

These 9: Die Weltgesellschaft ist mit neuen Formen der Gewalt konfrontiert.

Luhmann hat sich dem Thema der Gewalt in der Weltgesellschaft, soweit mir bekannt, nur kursorisch und en passant gewidmet. In seiner Politik der Gesellschaft (Luhmann 2000, S. 55-58) betont er, dass die Monopolisierung der Ausübung physischer Gewalt in Gestalt des Nationalstaates ein spezifisch europäisches Lösungsmuster für die Ausdifferenzierung des politischen Systems darstellt, deren Hauptleistung darin bestand, dass in anderen Sozialsystemen gewaltfrei operiert werden konnte. Dies war ein entscheidender Faktor nicht nur in der Ausbildung von Autonomie z. B. des Rechtssystems, sondern für die Durchsetzung der funktionalen Differenzierung als Ordnungsmuster der modernen Gesellschaft. Da die Weltgesellschaft keinen eigenen Staat besitzt, kann aus dieser Analyse im Umkehrschluss gefolgert werden, dass sie mit neuen Problemen nichtkontrollierter und nichtmonopolisierter Gewalt konfrontiert ist, die in praktisch allen Funktionssystemen auftreten können. Dafür scheint es etliche Hinweise zu geben.

Politikwissenschaftliche Studien betonen, dass Konflikte in der heutigen Weltgesellschaft eher zu- als abnehmen, und dass ihre Formen sich ändern. Kriegerische Auseinandersetzungen werden nicht mehr von Staaten sondern von Kriegsunternehmern auf eigene Rechnung geführt. »Die neuen Kriege« (Münkler 2004) sind entstaatlicht und asymmetrisch, weil in der Regel nicht gleichartige Gegner miteinander kämpfen. Die »Zukunft der Gewalt« (Trotha 2002) liegt denn auch in globalen Kleinkriegen und der Bildung von Gewaltmärkten. Der moderne Staat der Weltgesellschaft ist nicht mehr der Nationalstaat sondern der »market-state«. In der »society of market-states« findet nach Philipp Bobbitt (2002, S. 805ff.) eine neue Rechtsentwicklung statt, die nicht mehr den etablierten Quellen des internationalen Rechts, d. h. den zwischenstaatlichen Verträgen, entspringt. Es ist viel mehr ein common law, das aus Präzedenzfällen und Fallrecht entsteht, das allerdings nicht von Gerichten entschieden wird, sondern direkt aus der Praxis herrührt.

Mit der Beendigung des kalten Krieges wird in der Tat das von Carl Schmitt schon kurz nach dem zweiten Weltkrieg analysierte Ende des europäischen Völkerrechts und seines streng regulierten Kriegsrechts unübersehbar deutlich (Schmitt 1988/1950). Schmitt betonte scharfsinnig, dass die amerikanische Hegemonie, die ihre spezifischen Machtinteressen mit Hilfe einer politischen Ideologie der allgemeinen Herrschaft des Gesetzes und einer universalen Menschenrechtspolitik ausübt, den Vorteil hat, dass es schwierig ist, sich ihr zu widersetzen. Oder, wie William Rasch feststellt, die amerikanische Hegemonie beruht auf einer Invisibilisierung der Exklusion durch eine liberale Handhabe abstrakter rechtlicher Normen, insbesondere der »liberalen Herrschaft des Gesetzes und deren Ausweitung zum allgemeinen Menschenrecht« (Rasch 2002, S. 141f.). Luhmann stellt in diesem Zusammenhang allerdings nüchtern fest, dass Menschenrechte »praktikable Bedeutung nur als positives Recht« erlangen. »Wo diese liberale Tradition überschritten wird – und das gilt heute dramatisch im Bereich der ›Kollektivrechte‹, insbesondere des Rechtes auf Unabhängigkeit und Selbstbestimmung von Nationen, Ethnien und Ethnien im Gebiet anderer Ethnien – gerät man auf ungeklärtes Terrain, wo wiederum Gewalt als der höchste Gerichtshof zu fungieren scheint.« (Luhmann 1993, S. 577f.)

These 10: Das Hauptproblem der Weltgesellschaft ist die unkoordinierte Entwicklung der Funktionssysteme, die sich zunehmend gegenseitig belasten.

Lassen sie mich in der abschließenden These auf Probleme der Zukunft der Weltgesellschaft eingehen. Luhmann stellt im Schlussabschnitt von Recht der Gesellschaft einige Hypothesen zur Entwicklung des Rechtssystems der Weltgesellschaft auf (Luhmann 1993, S. 573-586). Dazu gehört der Befund, dass die »Besonderheit« des Weltrechtssystems in der Tatsache liegt, dass trotz vieler Ähnlichkeiten in den Strukturmerkmalen (Vorhandensein der Rechtskonzepte von Eigentum, Vertrag sowie Regeln des internationalen Privatrechts) dennoch nationale Rechtssysteme »enorme Unterschiede in den einzelnen Regionen des Erdballs« (ebenda, S. 573f.) aufweisen, wesentlich bedingt durch »segmentäre Zweitdifferenzierung des weltpolitischen Systems in ›Staaten‹« (ebenda, S. 582). Dies hat negative Folgen für die Etablierung eines Weltrechtssystems.

Das Weltrecht ist deutlicher als das nationale Recht mit den Grenzen der rechtlichen Regelung der gesellschaftlichen Strukturen konfrontiert (siehe auch Lieckweg 2000). Dies ist in erheblichem Maße bedingt durch die Differenz von Inklusion und Exklusion, insbesondere die mangelnde Inklusion größerer Bevölkerungsteile in die Kommunikation der Funktionssysteme. Die Differenz von Inklusion und Exklusion wird zum »Metacode, der alle anderen Codes mediatisiert. Es gibt zwar den Unterschied von Recht und Unrecht, und es gibt auch Rechtsprogramme (Gesetze), die Regeln wie die Werte Recht bzw. Unrecht auf Tatbestände verteilt werden. Aber für exkludierte Bevölkerungsgruppen hat diese Frage geringe Bedeutung im Vergleich zu dem, was ihre Exklusion ihnen auferlegt. Sie werden rechtmäßig oder unrechtmäßig behandelt und verhalten sich entsprechend rechtmäßig oder unrechtmäßig je nach Situationen und Chancen. Für die Inkludierten gilt dasselbe, und dies insbesondere für die Politiker und die Angehörigen der Bürokratie« ( Luhmann 1993, S. 583).

Die gravierendsten Probleme der Weltgesellschaft sind allerdings das Resultat der Divergenz der Funktionssysteme. Aufgrund der hohen Eigenkomplexität entwickeln sich die einzelnen Funktionssysteme in unterschiedliche Richtungen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Sie belasten sich zunehmend gegenseitig und es entstehen Konflikte und Reibungen zwischen Funktionssystemen. Insbesondere Weltpolitik und Weltrecht sind nicht mehr die Instanzen für allgemeine weltgesellschaftliche Strukturbildung. Überhaupt gibt es geringere Erwartungen an das Recht in anderen Funktionssystemen; der rechtliche Rahmen wird nicht mehr als unbedingte Voraussetzung für die Autonomie insbesondere der Funktionssysteme Wirtschaft und Politik angesehen, wesentlich bedingt durch das Fehlen eines Weltstaates. Damit wird allerdings fehlende Koordination zum Problem der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung.

Dieser Luhmannsche Skeptizismus ähnelt auffällig dem Pessimismus von Max Weber. Webers Sicht auf die Zukunft einer bürokratisierten Gesellschaft als eines Gehäuses der Hörigkeit findet ein Echo in Luhmanns Warnung vor den zunehmenden Belastungen, die die Teilsysteme sich gegenseitig auferlegen. Die Skepsis, die Weber der Rationalität im allgemeinen entgegenbringt, findet sich am Ende bei Luhmann wieder in seiner Einschätzung der Chancen für Systemrationalität der Weltgesellschaft.

Es ist das Verdienst Luhmanns, rigoros die Stärken einer genuin soziologischen Analyse der Weltgesellschaft zu betonen. Gerade für Funktionsbereiche wie das Recht und die Politik, die bisher vorrangig national oder regional verstanden wurden, ist die Betonung der internationalen Dimensionen erhellend. Darüber hinaus enthüllen die Einschätzungen der Grenzen und wechselseitigen Belastungen der Funktionssysteme einen hohen Grad von Realismus in Bezug auf zukünftige Entwicklungen in der Weltgesellschaft.

Das Weltrecht kennt keine rechtsfreien Räume. Die Zukunft des Rechts ist nicht die Schaffung rechtsfreier Räume sondern die Schaffung rechtlicher Strukturen auf Weltebene. In der Tat wandeln sich die Erwartungen an das Recht in der Weltgesellschaft. Entwicklungen in Funktionssystemen warten nicht, bis bestimmte rechtliche Strukturen eines Rechtsstaats oder einer rule of law als Leistung des Rechtssystems bereitgestellt werden. Dabei kann es zu Lösungen kommen, die in traditioneller nationalstaatlicher Sicht als rechtsfrei erscheinen, die aber Produkt von Selbstregelung innerhalb eines Funktionssystems sein können und der Sache bzw. dem Konflikt angemessen sind.

Literatur

ALBERT, M. (2002), Zur Politik der Weltgesellschaft. Identität und Recht im Kontext internationaler Vergesellschaftung, Weilerswist: Velbrück
BLACKSHAW, I. (Hg.), (2002) Mediating Sports Disputes: National and International Perspectives, Cambridge: University Press
BOBBITT, P. (2002), The Shield of Achilles. War, Peace and the Course of History, London: Penguin
BRAITHWAITE, J., Drahos, P. (2000), Global Business Regulation, Cambridge: University Press
CALLIESS, G. P. (2002), Reflexive Transnational Law. The Privatisation of Civil Law and the Civilisation of Private Law, Zeitschrift für Rechtssoziologie, Vol. 23(2), S. 185-216
CASSESE, A. (2001), International Law, Oxford: Oxford University Press
HABERMAS, J. (1985), Der philosophische Diskurs der Moderne. Zwölf Vorlesungen, Frankfurt/Main: Suhrkamp
HEPPLE, B. (2004), Labour Laws and Global Trade, Oxford: Hart
KING, M., THORNHILL, C. (2003), Niklas Luhmann’s Theory of Politics and Law, London: Palgrave
LIECKWEG, T. (2000), Das Recht der Weltgesellschaft. Stuttgart: Lucius&Lucius
LUHMANN, N. (1975/1971), Die Weltgesellschaft, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Vol. 57 (1971), S. 1-35, wieder abgedruckt in ders., Soziologische Aufklärung 2, Opladen: Westdeutscher Verlag, S. 51-71
LUHMANN, N. (1972), Rechtssoziologie, Reinbek: Rowohlt
LUHMANN, N. (1988), Die Wirtschaft der Gesellschaft, Frankfurt/Main: Suhrkamp
LUHMANN, N. (1993), Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt/Main: Suhrkamp
LUHMANN, N. (1997), Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt/Main: Suhrkamp
LUHMANN, N. (2000a), Die Politik der Gesellschaft, Frankfurt/Main: Suhrkamp
LUHMANN, N. (2000b), Die Religion der Gesellschaft, Frankfurt/Main: Suhrkamp
MÜNKLER, H. (2004), Die neuen Kriege, Reinbek: Rowohlt
RASCH, W. (2002), Menschenrechte als Geopolitik: Carl Schmitt und die völkerrechtliche Form der amerikanischen Hegemonie, in: Baecker, D., Krieg, P., Simon, F.B. (Hg.), Terror im System. Der 11. September 2001 und die Folgen, Heidelberg: Auer, S. 130-158
RAWLS, J. (1999), The Law of Peoples, Cambridge, Mass.: Harvard University Press
ROGOWSKI, R., (2000), Recht und Industrielle Beziehungen in Luhmanns Weltgesellschaft, Zeitschrift für Rechtssoziologie, Vol. 21(2), S. 279-292
ROGOWSKI, R., Schmid, G. (1997), Reflexive Deregulierung. Ein Ansatz zur Dynamisierung des Arbeitsmarkts, WSI-Mitteilungen 8/1997, S. 568-582
ROGOWSKI, R., Wilthagen, T. (2004), Deregulierung und Reregulierung von Übergangsarbeits­märkten, WSI-Mitteilungen 3/2004, S. 137-146
SCHMITT, C. (1988), Der Nomos der Erde und das Völkerrecht des Jus Publicum Europaeum, Sechste Auflage (erste Auflage 1950), Berlin: Duncker & Humblot
STEIN, U. (1995), Lex Mercatoria. Realität und Theorie, Frankfurt/Main: Klostermann
STICHWEH, R. (2000), Die Weltgesellschaft. Soziologische Analysen, Frankfurt/Main: Suhrkamp
STICHWEH, R. (2001), Weltreligion oder Weltreligionen? Soziale Systeme, Vol. 7(1), S. 120-124
STICHWEH, R. (2002), Politik und Weltgesellschaft, in Hellmann, K.-U., Schmalz-Bruns, R. (Hg.), Theorie der Politik. Niklas Luhmanns politische Soziologie, Frankfurt/Main: Suhrkamp, S. 287-296
STREECK, W. (1998), Industrielle Beziehungen in einer internationalen Wirtschaft, in Beck, U. (Hg.), Politik der Globalisierung, Frankfurt/Main: Suhrkamp, S. 169-202
TEUBNER, G. (1989), Recht als autopoietisches System, Frankfurt/Main: Suhrkamp
TEUBNER, G. (1997), Globale Bukowina: Legal Pluralism in the World Society, in: Teubner, G. (Hg.), Global Law without the State, Aldershot: Dartmouth, S. 3-28
TEUBNER, G. (1999), Ökonomie der Gabe – Positivität der Gerechtigkeit. Gegenseitige Heimsuchungen von System und différance, in Koschorke, A., Vismann, C. (Hgg.), Widerstände der Systemtheorie. Kulturtheoretische Analysen zum Werk von Niklas Luhmann, Berlin: Akademie Verlag, S. 199-212
TEUBNER, G. (2003), Der Umgang mit Rechtsparadoxien: Derrida, Wiethölter, in: Joerges, C., Teubner, G. (Hg.), Rechtsverfassungsrecht. Recht-Fertigung zwischen Privatrechtsdogmatik und Gesellschaftstheorie, Baden-Baden: Nomos, S. 25-45
TEUBNER, G. (2004), Globale Zivilverfassungen. Alternativen zu einer staatszentrierten Verfassungstheorie, Kursbuch, Heft 155: Neue Rechtsordnungen, S. 81-97
TROTHA, T. VON (2002), Die Zukunft der Gewalt, Kursbuch, Heft 147: Gewalt, S. 161-173
VERSCHRAEGEN, G. (2002), Human Rights and Modern Society: A Sociological Analysis from the Perspective of Systems Theory, Journal of Law and Society, Vol. 29(2), S. 258-281
WESEL, U. (2004), Die Konjunktur der Menschenrechte. Ein Ausflug nach Guantanamo, Kursbuch, Heft 155: Neue Rechtsordnungen, S. 29-36
WILLKE, H. (2001), Atopia. Studien zur atopischen Gesellschaft, Frankfurt/Main: Suhrkamp